Urkundentext Pachtvertrag :

Wir Georg Graf zu Leiningen (1), Herr zu Westerburg, Grünstadt, Oberbrunn und Forbach, des Heiligen römischen Reiches, semper frei beurkunden und bekennen hiermit vor uns und unseren Erben, daß nach dem die hiesige Ohnweid der Tränkbach gestandener Herrschaftlichen Schneidmühl dieses Jahr verünglücket und durch aufgegangenes Feuer eingeäschert auch die anmahlen bei der Schneidmühl gestandene Ollig Mühl abgebrochen und andern Orts geführet worden so haben wir zu unsers Hauses besten auf besonders untertänisches Ansuchen unseres Untertan Georg Christ. Jung unseres Mahlmüllers zu Westerburg und dessen Ehefrau Albertine gnädig für die Eheleut und deren Erben zugestanden und erlaubet, daß solche noch in diesem Jahr ein wohlgestalte dauerhafte Schneidmühl davon man nicht allein Bauholz auch Diehle wie auf der Berzhahner Schneidmühl geschieht in denen solche Mühl mit einer Drillis gemacht schneiden kann, sodann auch eine tüchtige Olligmühl auf den Platz wo die alte gestanden vollkommen alles auf ihren Kosten hin zu bauen. was die Baufuhren des Bauholzes zu diesen beiden Bauten entspricht, wollen wir hiermit verordnet wissen, daß solches durch die Gemündener Fuhr geschehen soll. Vor dieser Vergünstigung und Bewilligung soll er Georg Christ. Jung und seine bemerkte Ehefrau uns auf den Erbbestand zahlen und geben barem Geld 50 rthlr. (Reichstaler) und sobald diese beiden Mühlen im Gang von solcher Zeit an gerechnet soll er beständisch und seine Erben uns und unseren Erben jährlich und eines jeden Jahres besonders von der Schneidmühle geben an Geld an unsere Kellerei Westerburg zu Martini 8 rthlr. und vor gnädigste Herrschaft jährlich 12 Blöscher zu schneiden ohne Entgelt, welche Blöscher gnädigste Herrschaft bei der Mühl anfahren lassen wird und daß solche wanns befohlen worden wird ohne Verzug und Aufschub geschnitten werden sollen. Von der Olligmühl soll auch jährlich zu Martini 5 Maß guten Ollig geliefert werden und soll an all diesem Vorschlag und Zusag und Leistung keine Hinderung geschehen. Zu dieser Urkunde ist dieser Erb und Pachtkontrakt zweifach gleichlautend hierüber ausgefertigt und wie wir also auch unseren Erben sollen Erbbeständer und seine Erben zu diesem Erbbestand wann die zugesagte Leistung jeden Jahres geschehend, schützen und handhaben ohne gefährde. Zur Bestätigung dieses haben wir uns selbst unterschrieben und unsere gräfliche Pättschaft beidrücken lassen und gegeben und geschehen.

Westerburg, 3. January 1721

1723 wurde das Gelände gekauft und die Bauerlaubnis und Konzession zum Betrieb einer Ölmühle erworben:

Urkundentext Kaufvertrag:

Wir Georg Graf zu Leiningen (1) Herr zu Westerburg, Grünstadt, Oberbrunn und Forbach, des Heiligen röm. Reiches, semper frei tun hiermit beurkunden, vor uns und unseren Erben, daß wir unsere Untertan Georg Christ. Jung, seiner Hausfrau Albertine und deren Erben und Nachkommen erblich verkauft und zu Kauf geben unseren eigentümlichen Bauplatz bei der Westerburger Schneidmühl, da ehe diesem ein Olligmühl aufgestanden so wir vom Herschaftlichen Hofmeister von Pampuß erblich an uns bracht, auch Teile dieses Platzes von Johann Bernhard Schmitt käuflich übernommen. Dieser Platz geht oben von der Bohrmühl, dann wie abgesteint bis an die Bach hinunter an unsere Schneidmühl Wieß. Oben ist dieser Platz gegen die Gemeinde Gaß, wo dieser Müller auf seine Kosten ein Schneidmühl aufgebaut, davon er zum Hochgräflichen Hause jährlich wegen des Wasserfalls geben soll 8 rthlr. an Geld - 10 Blöcher zu schneiden. So gnädigste Herrschaft auf dero Kosten hinfahren läßt und wo er Müller auch noch eine Olligmühl allwo die alt gestanden, auch auf seine Kosten hin bauen lassen will. So soll er selber wann solche Mühl erst im Gang auch von dem Wasserfall jährlich geben 5 Maß Ollig. Vor diesem ganzen Platz von oben der Gemeinde Straß dann wie da selbsten abgesteint bis herunter auf die herrschaftliche Schneidmühl Wieß hat er Müller Georg Christ. Jung uns vor den erblichen Eigenthumb ehe übergab dieses Briefes gezahlet 100 rthlr., welche wir zu unseren Händen empfangen auch über solchen Empfang hiermit und in Kraft dieses quitieren. Sodann auch auf diesen ganzen verkauften Platz renunciieren (verzichten), mit der ausdrücklichen Vergünstigung, wenn er Müller oder seine Erben wegen Mangels an Holz nichts mehr zu schneiden hätten, er alsdann aus dieser Schneidmühl eine Mahlmühle zu machen berechtigt sein soll. Auch in billigem Preis des Wasserfalls halber nach dem Anschlag und Wert abgesetzter Pacht gelassen werden soll und hat er Müller künftig mit erkauftem Platz und auf seine Kosten erbauten Mühlen zu tun und zu lassen Macht und Gewalt gleich anderen seiner Erbgütern. Auch so ist die Not erfordert ganz zu verkaufen, jedoch daß das herrschaftliche Interesse hierbei beobachtet werde und wie wir also auch unseren Erben sollen ihn Käufer Georg Christ. Jung, seine Ehefrau Albertine und Erben bei diesem Erbkauf des Platzes und auf seine Kosten selbst erbaute Mühlen gegen männlich schützen und handhaben. Die Bohrmühle bleibt absonderlich vor gnädigste Herrschaft sicher zu bedienen, die Wässerung auf herrschaftliche Schneidmühl Wieß behält ihren Lauf nach wie vor, und dieses alles sonder arglist und gefährde zu dieser Urkunde haben wir dieses Kaufbrief und Pacht-Kontrakt selbst eigenhändig unterschrieben und unserer gräflichen Pättschaft beidrücken lassen.

So gegeben Westerburg am 20ten Febr. Eintausendsiebenhundertzwanzigunddrey (1723)

Was den Olligmühlenplatz und der Platz so von Joh. Bernhard Schmitt herrührt sind auch abgesteint und gehören zur Olligmühl, deren Pacht uns als 5 Maß Ollig uns allein zuständig.

L.S. (2)

M. Gräfin zu Leiningen Wittib und Vormünderin.

Urkundentext Mahlkonzession:

Wir Georg Graf zu Leiningen 1, Herr zu Westerburg, Grünstadt, Oberbrunn, Forbach des Heiligen röm. Reiches semper frei beurkunden hiermit vor und unseren Erben und Nachkommen, daß wir unserem Schneidmüller Georg Christ. Jung erlaubt haben, auch hiermit und Kraft dieses Erlauben, daß er in seine Schneidmühle zu gleich auch eine Mahlmühle mit einem Gang aufreihen mag dergestalten, daß er von uns selbiger Mahlmühle sobald solche in Gang kommen wird, von solcher Zeit an jährlich und jedes Jahres besonders 7 Malter Westerburger Hausmaß guter trockener markgängiger Hafer für eine Wasserpacht leisten und entrichten soll und weil wir ihm zu dieser Mühle keine besonderen Mahlgäste haben können so wir ihm erlaubet für die ausländischen zu mahlen und wann etwa zu sommers Zeiten bei großer Dürr- und Trockenheit oder in Winterzeit bei starkem Frost hiesige und andere in unserem Land befindliche Mahlmühlen aus Mangel des Wassers nicht gehen oder mahlen können, so soll ihm erlaubet sein, diejenige Frucht so ihm aus unserem Land zu mahlen in seine Mühle gebracht wird ungehindert zu mahlen. Außerdem soll er nicht befugt sein, den übrigen Müllern unseres Landes in ihr Mahlwerk einzugreifen als sich dessen gänzlich enthalten, alles treulich und sondergefährde. Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem gräflichen Insiegel.
Westerburg, den 26. Marthy 1726 Georg Graf zu Leiningen
(3)

L.S. (2)
 Jörg Christ. Jung

Ablichtung der Urkunde zur Mahlkonzession:



Müllers Eid:

Wie streng in früheren Zeiten in der Grafschaft Westerburg auf Ordnung und Sauberkeit in den Mühlen geachtet wurde - Maßnahmen, die heute in etwa vom Gewerbeaufsichtsamt und vom Veterenäramt wahrgenommen werden - zeigt der Eid, den jeder Pächter einer gräflichen Mühle vor Beginn der Pachtzeit vor dem Grafen oder dessen Stellvertreter zu leisten hatte. Die Eidesformel liegt als Entwurf im Hauptstaatsarchiv zu Wiesbaden.

Ihr solltet geloben und schwören vor Gott dem Allmächtigen einen leiblichen Eid, daß ihr in allen Stücken so das Mahlwerk angeht, redlich und treulich handeln, richtige Waag und richtig Gewicht halten, euch von dem gebührenden Molter begnügen lassen. Jedem Mahlgast sein eigenes Gut unverfälscht wieder liefern, mithin das solches durch euer Gesinde und Hausgenossen, vor welchen ihr selbst, als vor euch selbst zu stehen habt, weder aus Unachtsamkeit gefährdet oder vertauscht wird. Ohne sonderbare Not keinen Mahlgast dem anderen, durchaus aber keinen Fremden den Einheimischen vorziehen, einem jeden aber nach Beschaffenheit eures Wasserlaufes zu befördern.Mühlsteine, Kasten, Beutel und Geschirr in gehörigem Stand zu halten und sonsten in allen Stücken euch so betragen zu wollen, wie es einem redlichen und treuen Müller zukommt und gebühret, getreulich und ohngefährde.“
Den 13. Februari 1746

Fußnoten:
(1): Graf Georg II. Karl Ludwig von Leiningen-Westerburg-Neuleiningen, * 1666, + 1726, der von 1695 - 1726 regierte. Zum Zeitpunkt des Pacht- und Kaufvertrages gehörte Graf Georg II. und seinen Nachkommen von der Neuleininger Linie das Schloß und zwei Drittel der Stadt Westerburg, das Gericht in Gemünden und das obere Gericht mit Hergenroth, Halbs und Stahlhofen. Quelle: Gensicke, Hellmuth: Landesgeschichte des Westerwaldes, S. 356, Wiesbaden 1958.
Vermutlich war Georg II. durch vorausgegangene Landesteilungen in der Familie gezwungen die Mühle zunächst zu verpachten und später zu verkaufen.

(2): Leiningische Siegel

(3): Graf Georg II. verstarb 6 Wochen nach Vertragsabschluß am 4. 5. 1726 und wurde in der Westerburger Schloßkirche in der oberen Gruft beigesetzt.